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BFH Beschluss v. - X B 1/88

Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) zusammen mit dem Urteil der Vorinstanz am 25. September 1987 zugestellt. Mit Schreiben vom 16., 20. Oktober und 10. November 1987 an das FG beantragte der Kläger, das Protokoll der mündlichen Verhandlung zu berichtigen. Die im Protokoll wiedergegebenen Äußerungen des Klägers über seine Wohnanschrift seien unvollständig und entsprächen nicht seinen wörtlichen Äußerungen. Der Kläger habe sich gegen den Inhalt der Protokollierung in der mündlichen Verhandlung auch verwahrt. Beweis über den zutreffenden Inhalt erbringe die Vernehmung des Prozeßbevollmächtigten als Zeugen und die Auswertung der Tonbandaufzeichnung durch einen Sachverständigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 643
BFH/NV 1989 S. 643 Nr. 10
AAAAB-30619

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