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BFH Urteil v. - VIII R 229/84

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer und zur Vermögensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Bauwerker, die Klägerin Montagearbeiterin. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach Eingang der Einkommensteuer-Erklärung 1981 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Nachforschungen an und ermittelte, daß der Klägerin im Jahre 1980 Zinsen aus Sparguthaben in Höhe von . . . DM zugeflossen waren. Außerdem wurde dem FA bekannt, daß die Klägerin Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks in A ist. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hatten die Kläger für dieses Grundstück zu keiner Zeit in ihren Einkommensteuer-Erklärungen angegeben. Daraufhin leitete das FA im Dezember 1982 gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Mit Verwaltungsakt vom 4. März 1983 ordnete es bei den Klägern eine Außenprüfung für Einkommensteuer 1978 bis 1980 gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 an. Mit zwei weiteren Verwaltungsakten vom 26. April 1983 erweiterte es die Außenprüfung hinsichtlich der Einkommensteuer auf die Jahre 1972 bis 1977 und ordnete hinsichtlich der Vermögensteuer die Außenprüfung für den Veranlagungszeitpunkt 1. Januar 1972 bis 1. Januar 1982 an. Zur Begründung führte das FA aus, es bestehe der Verdacht, daß die Kläger die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen nicht nur in den Jahren ab 1978, sondern auch schon in den Vorjahren nicht vollständig erklärt hätten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 550
BFH/NV 1988 S. 550 Nr. 9
OAAAB-30234

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