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BFH Beschluss v. - VII B 130/87

Der Antragsteller lehnte den Richter am Finanzgericht (FG) R., der als Berichterstatter einen Erörterungstermin in Streitverfahren des Antragstellers gegen das beklagte Finanzamt (FA) durchgeführt hatte, mit der Begründung als befangen ab, der Richter habe ihn (Antragsteller) gefragt, ob er noch als Anwalt zugelassen sei, und hinzugefügt, ihm - dem Richter - sei etwas von "Vorgängen" bekannt. Das FG wies nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des Richters das Ablehnungsgesuch zurück. Ein Ablehnungsgrund liege - so das FG - nicht vor, denn die Frage nach dem Beruf des Antragstellers sei im Hinblick auf § 105 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sachlich gerechtfertigt und angesichts eines Vermerks in den Steuerakten veranlaßt gewesen. Die weiteren vom Antragsteller angeführten Umstände, insbesondere der Hinweis auf die Art, wie der Richter Kenntnis von den beim Justizministerium geführten Vorgängen erlangt haben müsse, seien teils unzutreffende Vermutungen, teils ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters hervorzurufen. Selbst wenn die Vermutungen richtig wären, ließe sich aus der Frage, ob der Antragsteller noch zur Anwaltschaft zugelassen sei, nicht folgern, der Richter habe Kenntnis von dem entsprechenden Verfahren und billige dieses.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 245
EAAAB-30097

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