Das Finanzgericht (FG) entschied durch Beschluß . . ., sein - in dem Rechtsstreit der Beteiligten wegen Zolls . . . - am . . . verkündetes Urteil werde wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie folgt berichtigt: Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen, daß die Waren, wie bereits im ersten Rechtsgang entschieden, zu einem einheitlichen Preis "frei Grenze" geliefert worden seien, müßten dahin lauten, daß die Waren zu einem einheitlichen Preis "frei Bestimmungsort" geliefert worden seien. Zur Begründung führt das FG aus, die Formulierung "frei Grenze" sei ein Ausdrucksfehler, wie sich aus der Bezugnahme - im Zusammenhang mit dem Fehler - auf die maßgebliche Feststellung im Urteil des ersten Rechtsgangs ergebe; denn in diesem Urteil sei ausgeführt, daß von einem einheitlichen Preis "frei Bestimmungsort" auszugehen sei.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 111 BFH/NV 1989 S. 111 Nr. 2 GAAAB-30092
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