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BFH Urteil v. - III R 49/85

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist an einer Architektengemeinschaft beteiligt und betreibt außerdem eine Wohnbaufirma. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte die Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1977 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO 1977 -) durch. In der Folgezeit wurden Außenprüfungen bei der Architektengemeinschaft und bei den Klägern einschließlich der Wohnbaufirma auch hinsichtlich des Streitjahres durchgeführt. Die Auswertung des Berichts für die Architektengemeinschaft führte zu einer geänderten einheitlichen Gewinnfeststellung und zu einer entsprechenden Mitteilung an den für die Kläger zuständigen Veranlagungsbezirk des FA. Der Veranlagungsbezirk des FA wertete die Mitteilung hinsichtlich der geänderten einheitlichen Feststellung für die Architektengemeinschaft aus. Eine Auswertung des gesonderten Berichts vom 13. März 1980 für die Kläger unterblieb. In einem Aktenvermerk vom 4. Juni 1980 über die Berechnung der Auswirkungen der Mitteilung für das Streitjahr ist als Ergebnis festgehalten, daß sich wie bisher 0 DM Einkommensteuer ergebe und der Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben sei. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde daraufhin mit Bescheid vom 12. Juni 1980 aufgehoben. Für die Jahre 1975 und 1976 führte die Mitteilung über die geänderten einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Architektengemeinschaft zu geänderten Einkommensteuerbescheiden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 341
BFH/NV 1989 S. 341 Nr. 6
RAAAB-29492

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