Das Finangericht (FG) hatte den Beschwerdeführer in dem Rechtsstreit der Frau B gegen das Finanzamt (FA) A als Zeugen zur Beweisaufnahme am 17. Januar 1986 ordnungsgemäß geladen. Am Nachmittag des 16. Januar 1986 teilte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers telefonisch und am Tag der Beweisaufnahme nochmals schriftsätzlich mit, der Zeuge könne zur Beweisaufnahme nicht erscheinen, weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) aufhalte. Der Beschwerdeführer nahm den Beweistermin am 17. Januar 1986 nicht wahr. Der mit der Termindurchführung beauftragte Richter beschloß daraufhin, daß ein neuer Beweistermin von Amts wegen anzuberaumen sei. Außerdem erlegte er dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auf und setzte ein Ordnungsgeld von 100 DM, ersatzweise eine Ordnungshaft von 2 Tagen, fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 381 BFH/NV 1987 S. 381 Nr. -1 GAAAB-29409
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