Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das beim FG anhängige Klageverfahren - Klage gegen einen Abrechnungsbescheid des Finanzamts - FA - abgelehnt worden ist. Der Antragsteller bringt vor, soweit die Vollmacht auf seinen Prozeßbevollmächtigten verspätet nachgereicht worden sei, habe er die zu deren Vorlage vom FG gesetzte Frist ohne Verschulden versäumt. Auf die Einhaltung der Frist habe sein Prozeßbevollmächtigter keinen Einfluß gehabt, unabhängig davon, wie ausführlich dieser die Frist notiert habe. Vor Fristende - 25. März 1985 -, nämlich am 21. März 1985, habe er, der Antragsteller, sich in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Davon habe der Prozeßbevollmächtigte, der ihn, den Antragsteller, zuvor zur Vorlage der Vollmacht aufgefordert habe, keine Kenntnis gehabt. Den Prozeßbevollmächtigten treffe daher keine Verantwortung dafür, daß die Vollmacht zu spät beim FG eingegangen sei. Fristverlängerung sei insbesondere deshalb nicht beantragt worden, weil sich aus der Art der Fristsetzung habe schließen lassen, daß ohne den Nachweis außergewöhnlicher Umstände Fristverlängerung nicht gewährt werden würde. Im übrigen sei die Vollmacht nach § 88 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) so lange nicht erforderlich, als keine Rüge der Gegenseite erfolge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 423 UAAAB-28950
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