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BFH Beschluss v. - VI E 2/86

Die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde vom Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1986 VI R 177/85 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 732
BFH/NV 1987 S. 732 Nr. -1
DAAAB-28947

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