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BFH Urteil v. - I R 70/83

Der Klägerin, einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1975, war die Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 1975 bis zum 31. Dezember 1976 verlängert worden. Sie übergab im Rahmen einer bei ihr anberaumten Außenprüfung dem Außenprüfer am 5. November 1976 die Körperschaftsteuererklärung 1975. Diese Erklärung war von dem Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben und auch im übrigen vollständig ausgefüllt. In Zeile 118 war jedoch der Antrag auf Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1975 nicht angekreuzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 704
BFH/NV 1987 S. 704 Nr. -1
YAAAB-28752

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