Der Senat hat durch Beschluß vom 10. September 1986 II B 72/86 die Beschwerde der Klin. gegen den gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ergangenen Einstellungsbeschluß des FG Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 1977 II 322/76 als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Begonnen habe die Beschwerdefrist mit Ablauf des 17. Februar 1977, dem Tag, an dem der Einstellungsbeschluß "dem damals bestellten Prozeßbevollmächtigten der Klin. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war"; geendet habe sie mit Ablauf des 3. März 1977. Die Beschwerde sei aber erst über neun Jahre später beim FG eingegangen. Nach so langer Zeit könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden (§ 56 Abs. 3 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 378 BFH/NV 1987 S. 378 Nr. -1 HAAAB-28561
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