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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 4328/01 EFG 2004 S. 1558

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 14, UStG § 14a, UStG § 3 Nr. 1, UStDV § 6 Abs. 3, UStDV § 17a Abs. 2

Umsatzbesteuerung von Umsatzsteuerkarussellen bei schwer aufklärbarem Sachverhalt

Leitsatz

1. Ein Strohmann kann Leistender sein, solange Strohmann und Leistungsempfänger nicht einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen.

2. Der Umstand, dass der Vorlieferant oder ein in der Leistungskette an früherer Position stehendes Unternehmen sich nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen und seine steuerlichen Pflichten verletzt hat, führt nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, auch wenn der Leistungsempfänger die Verletzung von steuerlichen Pflichten bei seinem Lieferanten oder einem in der Leistungskette ein früherer Stelle stehenden Vorlieferanten erkannt und von den Preisvorteilen auf Grund der Steuerhinterziehung des Vorlieferanten profitiert hat (Rechtslage bis ).

3. Liegen erhebliche Anhaltspunkte für die Einbeziehung der Steuerpflichtigen in ein Umsatzsteuerkarussell vor, ohne dass eine Beteiligung letztlich zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass eine Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an dem Gegenstand vorliegt.

4. Ist erwiesen, dass sowohl die Vor-Vorlieferanten zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründet wurden und der unmittelbare Vorlieferant als Käufer in die Steuerhinterziehung eingebunden war und ergeben sich weitere erheblicher Anhaltspunkte für eine wesentliche Beteiligung der Steuerpflichtigen aus dem ungewöhnlichen Vorgang, dass sämtliche „ Verkaufsabschlüsse” und „Liefervorgänge” über mehrere Händler ein einem einzigen Tag durchgeführt und zudem die Ware an den ersten Verkäufer zurückverkauft wurde, spricht dies für die einvernehmliche Vorherbestimmung des zukünftigen Warenlaufes und das Fehlen der zum Vorsteuerabzug erforderlichen Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht.

5. Die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen scheitert nicht daran, dass entgegen §§ 14,14a UStG i.V.m. §§ 6a Abs. 3, 10a Abs. 2 UStDV auf den Rechnungen kein ausdrücklicher Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1558
EFG 2004 S. 1558 Nr. 20
PAAAB-27770

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