SGB XII § 140

Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit [1]

(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .