SGB XII § 134

Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 [1]

(1) 1Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum beträgt 4,54 Prozent. 2Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum beträgt 6,9 Prozent. 3Die Anlage zu § 28 ist zum zu ergänzen.

(2) 1Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. 2Die Anlage zu § 34 ist zum zu ergänzen.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 134 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .