SGB XII § 133a

Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen [1]

Für Personen, die am einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 133a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3305) mit Wirkung v. .