SGB XII § 125

Fünfzehntes Kapitel: Statistik

Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel [1]

§ 125 Auskunftspflicht [2]

(1) 1Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.

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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2783) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.

2Anm. d. Red.: § 125 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .