RA-AG zur Vertretung vor dem BFH berechtigt
Gesetze: FGO § 62a
Instanzenzug:
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht von einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden.
Zur Vertretung vor dem BFH berechtigt sind nach § 62a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), wenn sie durch Personen tätig werden, die —wie z.B. Rechtsanwälte— gemäß § 3 Nr. 1 StBerG i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (vgl. , BFH/NV 2004, 224, m.w.N.).
Voraussetzung ist jedoch, dass die AG nach deutschem Recht zugelassen worden ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Prozesshandlung gegeben ist. Diese Zulassung ist der Z-AG, die im Streitfall die Beschwerde durch die als Vorstand auftretende Rechtsanwältin Y eingelegt hat, nicht erteilt worden.
Auf die früher der „Y-Rechtsanwalts-GmbH” erteilte Zulassung kann sich die Z-AG —unabhängig vom Widerruf dieser Zulassung und unbeschadet der Wirksamkeit des Formwechsels von der Y-Rechtsanwalts-GmbH auf die Z-AG— nicht berufen. Da diese öffentlich-rechtliche Genehmigung nach Maßgabe der §§ 59c bis 59m der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) von personenbezogenen Voraussetzungen abhängig ist und von der zuständigen Kammer nach Maßgabe des § 59h BRAO widerrufen werden kann, geht die Zulassung bei einem Formwechsel nicht automatisch auf den in neuer Rechtsform auftretenden Rechtsträger über, sondern muss neu erteilt werden (, juris, unter Hinweis auf Vossius in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwG Rz. 249, 252, 254, § 202 UmwG Rz. 107; Feuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 1999, § 59h Rz. 19, 20).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1661
BFH/NV 2004 S. 1661 Nr. 12
ZAAAB-27395