SGB IV § 8a

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Zweiter Titel: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

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XAAAD-43610