Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Dritter Titel: Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
§ 15 Arbeitseinkommen [1]
(1) 1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
5a Nr. 1 i. V. mit Art. 21 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 408) wird § 15 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) Die
Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz
2 wird aufgehoben.