Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Dritter Titel: Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
§ 15 Arbeitseinkommen [1]
1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(2) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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XAAAD-43610
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .