BetrVG § 105
Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen
§ 105 Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
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EAAAB-27123