ArbGG § 96

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren

Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug

§ 96 Entscheidung [1]

(1) 1Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss. 2Die §§ 562, 563 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 96 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1887) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.