ArbGG § 92b

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren

Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug

§ 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung [1]

1Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. 2§ 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 3§ 92a findet keine Anwendung.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 92b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.