ArbGG § 77

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Urteilsverfahren

Dritter Unterabschnitt: Revisionsverfahren

§ 77 Revisionsbeschwerde [1]

1Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. 2Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. 3Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 77 i. d. F. des Gesetzes v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 17. 11. 2016.