ArbGG § 59

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Urteilsverfahren

Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug

§ 59 Versäumnisverfahren [1]

1Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4§ 345 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 59 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .