Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden [1]
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
bei Zurücknahme der Klage;
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
bei Säumnis einer Partei;
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
bei Säumnis beider Parteien;
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
über die örtliche Zuständigkeit;
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung;
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt.
(2) 1Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 2Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) 1Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er anordnet
eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;
die Einholung amtlicher Auskünfte;
eine Parteivernehmung;
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
2Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27122
1Anm. d. Red.: § 55 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.