ArbGG § 33

Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte

§ 33 Errichtung und Organisation

1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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UAAAB-27122