ArbGG § 12

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 12 Kosten [1]

1Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. 3Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.