WO § 29

Zweiter Teil: Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)

Erster Abschnitt: Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren § 14a Abs. 1( des Gesetzes)

Erster Unterabschnitt: Wahl des Wahlvorstands

§ 29 Wahl des Wahlvorstands

1Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). 2Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). 3Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.

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DAAAB-27119