WO § 25

Erster Teil: Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)

Dritter Abschnitt: Schriftliche Stimmabgabe

§ 25 Stimmabgabe [1]

1Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler

  1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,

  2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

  3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

2Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.

Fundstelle(n):
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DAAAB-27119

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 4640) mit Wirkung v. .