Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Zweiter Abschnitt: Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
§ 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist [1] [2]
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
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TAAAB-27118
1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 45 Nr. 3 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 103 Abs. 3 mit Wirkung v. die Wörter „und der Jugendhilfe“ durch die Wörter “der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe“ ersetzt.