SGB X § 10
Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel: Verfahrensgrundsätze
§ 10 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.
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TAAAB-27118