NachwG § 3

§ 3 Änderung der Angaben [1]

(1) 1Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. 2 Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:

  1. § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie

  2. § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4.

3 Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. 2Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-27115

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .