JArbSchG § 7

Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern

§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern [1]

1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

  1. im Berufsausbildungsverhältnis,

  2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.

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BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 1. 3. 1997.