JArbSchG § 32

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]

Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung [2]

§ 32 Erstuntersuchung [3]

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

  1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und

  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügig oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.

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BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: Überschrift neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 1. 3. 1997.

2Anm. d. Red.: Überschrift neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 21. 10. 1984.

3Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1277) mit Wirkung v. 21. 10. 1984.