JArbSchG § 2

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 2 Kind, Jugendlicher [1]

(1) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. .