HRG § 48

3. Kapitel: Mitglieder der Hochschule

2. Abschnitt: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren [1]

(1) 1Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. 2Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

Fundstelle(n):
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RAAAB-27110

1Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3835) mit Wirkung v. .