EntgFG § 13

§ 13 Übergangsvorschrift [1]

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem bis zum oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

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UAAAB-27109

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3843) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.