ZPO § 736

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 736 [tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister [1]

Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn

  1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und

  2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 34 Nr. 4 i. V. mit Art 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird § 736 – kursiv – mit Wirkung v. neu gefasst.