ZPO § 173

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 2: Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen

§ 173 [tritt am 1.1.2022 in Kraft:] Zustellung von elektronischen Dokumenten [1] [2] [3]

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) 1Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

  1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie

  2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

2Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) 1Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. 2Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. 3Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) 1An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. 2Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. 3Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. 4Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 5 i. V. mit Art. 34 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 4607) wird § 173 – kursiv – nach § 172 eingefügt mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 i. V. mit Art. 34 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 4607) wird § 173 Abs. 2 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Gerichtsvollzieher“ ein Komma und das Wort „Steuerberater“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater und“ gestrichen.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 i. V. mit Art. 34 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl I S. 4607) wird § 173 Abs. 2 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Steuerberater“ die Wörter „sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann,“ eingefügt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.