Zweiter Abschnitt: Teilzeitarbeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit [1]
1Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
2Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
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GAAAB-27105
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2384) mit Wirkung v. .