TVG § 13

§ 13 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz.

(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am gelten.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27104

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1130) mit Wirkung v. 10. 7. 2015.