SGB VI § 64

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung

Zweiter Titel: Berechnung und Anpassung der Renten

§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

  1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,

  2. der Rentenartfaktor und

  3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

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CAAAB-27102