SGB VI § 38

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte [1]

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. das 65. Lebensjahr vollendet und

  2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 38 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.