SGB VI § 38
Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel: Renten wegen Alters
§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte [1]
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
das 65. Lebensjahr vollendet und
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 38 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.