SGB VI § 36

Zweites Kapitel: Leistungen

Zweiter Abschnitt: Renten

Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Titel: Renten wegen Alters

§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte [1]

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  1. das 67. Lebensjahr vollendet und

  2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .