Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Zweiter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Titel: Renten wegen Alters
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte [1]
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
das 67. Lebensjahr vollendet und
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 554) mit Wirkung v. .