Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Dritter Unterabschnitt: Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit [1]
(1) Bestand am Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.
(2) Bestand am Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.
(3) Bestand am Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 302b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2838) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.