Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Zweiter Unterabschnitt: Versicherter Personenkreis
§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet [1]
(1) Personen, die am im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 229a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1791) mit Wirkung v. 1. 8. 2004.