SGB V § 73c

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten [1]

Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung [2]

§ 73c Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz [3]

1Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. 2Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1311) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.

2Anm. d. Red.: Titelüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2266) mit Wirkung v. 1. 1. 1993.

3Anm. d. Red.: § 73c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1444) mit Wirkung v. .