SGB V § 374

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]

Siebter Abschnitt: Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen [2]

§ 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben [3]

1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen sich bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. 2Betreffen die Festlegungen nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit einzubeziehen.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Siebter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 374 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 Nr. 101) mit Wirkung v. .