Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen [1]
Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen [2]
§ 150 Verfahren bei Errichtung [3]
(1) 1Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.
(2) 1Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. 2Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.
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IAAAB-27100