SGB V § 119c

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten [1]

§ 119c Medizinische Behandlungszentren [2]

(1) 1Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sicherzustellen.

(2) 1Die Behandlung durch medizinische Behandlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. 2Die medizinischen Behandlungszentren sollen dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst eng zusammenarbeiten.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) mit Wirkung v. 1. 1. 1993.

2Anm. d. Red.: § 119c eingefügt gem. Gesetz v. 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) mit Wirkung v. 23. 7. 2015.