BetrAVG § 26
Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 26 [2]
Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.
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XAAAB-27092